Verbraucherinformation

für unsere Maklerkunden gemäß §312d BGB i.V.m. Art. 246a
§1 EGBGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und bei Fernabsatzverträgen.
(Stand 13 Juni.2014)

1. Wesentliche Eigenschaften der Maklerleistung

Der Maklervertrag mit Voigt Immobilien 54329 Konz beinhaltet den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder die Vermittlung eines Vertrages z.B. Kauf.-, Miet-.-Pachtvertrag)
Über eine Immobilie gegen die Verpflichtung des Maklerkunden zur Zahlung einer Maklerprovision.
Wird Voigt Immobilien für den Verkäufer im Alleinauftrag tätig, ist diese zu intensiven Nachweis oder Vermittlungsbemühungen verpflichtet. Diese beinhalten neben der Auswertung des vorhandenen Interessentenbestandes auch, individuell nach einem geeigneten Vertragspartner zu suchen.
Im Allgemeinauftrag erbringt Voigt Immobilien allgemeine Nachweis oder Vermittlungstätigkeiten, die im Wesentlichen auf die Auswertung des vorhandenen Interessentenbestandes ausgerichtet ist. Voigt Immobilien ist in diesem Fall zu werblichen Vorleistungen nicht verpflichtet.

2. Provisionsberechnung

Die Maklerprovision kann aufgrund der Beschaffenheit der Maklerleistung im Voraus nicht benannt werden.
In der Regel wird sie als ein Bruchteil des wirtschaftlichen Wertes des vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertages bzw. als ein Vielfaches der Monatsmiete/ Pacht berechnet. Die Maklerprovision orientiert sich grundsätzlich an der Ortsüblichkeit.

3. Zahlungs- und Leistungsbedingungen

Die unter Ziffer 1 beschriebenen Maklerleistungen werden bis zum Eintritt des Erfolges (wirksamer Abschluss des angestrebten Vertrages) beim Maklervertrag mit dem Verkäufer bzw. Mieter längstens bis zur Beendigung des Maklervertrages.

4. Laufzeit des Maklervertrages

Der Maklervertag mit dem Verkäufer wird zunächst für 6 Monate geschlossen. Er verlängert sich um jeweils drei Monate, wenn er nicht mit Monatsfrist schriftlich gekündigt wird. Maximale Laufzeit ein Jahr.